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München in guter alter Zeit

Achtes Kapitel - Von der Stadt Verfassung

Die Verfassung der Stadt blieb volle fünf Jahrhunderte, d. h. bis zum Anfang des neunzehnten, ihren Grundzügen nach in Kraft bestehen.

Die Titular des Rathes lautet seit seinem Erlasse vom 28. November  1601: „Ein ehrenvester, edler, fürsichertiger, ehrsamer und weiser Rath.“

Der aufgenommene Stadtrichter — später Stadtoberrichter genannt — mußte dem Landesfürsten oder dessen Räthen im Beisein zweieer Herrn des inneren Rathes auf beide Bücher (das Civil- und Strafrecht) schwören und den Bann, über das Blut zu richten, von ihnen empfangen. In diesem Eide hieß es zwar, er wolle über kein Blut richten, ehe er es bei Hof angezeigt habe, indeß war er doch nicht daran gehlten, sondern empfing, „altem Herkommen und gemeiner Stadt Freiheit“ entsprechend, nur das erste Mal en Blutbann. Dann hatte er einem Bürgermeister und Rathe zu schwören, „daß er der Herrschaft zu ihren Rechten, auch der Stadt Armen und Reichen zu ihren Rechten richten wolle, nach der Bücher Sag' und Inhaltung, dem Armen als Reichen, dem Gast als den Bürger; auch bei seiner Ordnung, so ihm ein Rath zugestellt, verbleiben, und sich derselben gemäß zu halten. Allesgetreulich und ohne Geverdte.“

Im Jahre 1782 bestand der bürgerliche Magistrat in München aus sieben Bürgermeistern, acht inneren Rathsfreunden, vierundzwanzig äußeren Rathsfreunden, neunundzwanzig anderen Bediensteten, vier Stadtsöldnern und fünf Viertelschreibern, zusammen 501 Personen.

Die besonderen hohen Stadtämter waren: Die Stadtkammer, das Oberrichteramt, das Unterrichteramt, das Stadtsyndikat, das Vormundschafts- und das Buß- und Stadtzollneramt.

Die Bürgermeister wechselten ihren Vorsitz oder Amt und ward dessen zum Zeichen vor das Haus der Fungierienden ein kleines, mit dem Stadtwappen bemaltes Häußchen gestellt.

Der Stadtoberrichter schlichtete die kleineren Rechtshändel allein und die größeren unter Beiziehung des Stadtunterrichters und belegte die Schuldigen mit den von gemeiner Rathsordnung vorgeschriebenen Geldstrafen. Er war der Repräsentant der Bürgermeister und durfte ohne deren Erlaubniß nicht über Nacht außerhalb der Stadt bleiben. Dem Stadtunterrichter lag außer seiner Jurisdictionspflicht noch die Vornahme von Inventuren, die Ausfertigung von Verträgen und das Richteramt in Rechtsstreiten Fremder (Gastrichteramt) und die Ausfertigung amtlicher Schriftstücke ob. Der Stadtsyndikus hatte alle Verträge und bürgerlichen Briefe zu verwahren und das Vormundschaftamt bestellte für jede bürgerliche Waise zwei Vormünder, die über deren Erziehung und Vermögen Rechenschaft abzulegen hatten.

Die Bürger hatten außer den Steuern einen ihren Vermögen angemessenen monatlichen Beitrag, Service genannt, zu erlegen.

Peinliche Fälle ausgenommen durfte keiner mit Schlägen „angesehen“ werden. Die Strafen, die über sie ausgesprochen werden durften, waren Geldstrafen und nicht ententehrender Arrest in der Schergenstube.

Vermöge gemeiner Rathsordnung sollte „der Oberrichter keinen Burger sahen um sein Buß, sondern mit Pfand gegen ihnen  verfahren; noch auch jemand in seines Burgers Haus fänglich annemmen; aber ledige Handwerksgesellen mag er außerhalb der Burgerhäuser um Bueß wohl sahen lassen. — Item Wa aber ainer ain Buß oder Straf gegen den Oberrichter verworcht, der soll zu dreyen unterschiedlichen malen in der Güte ersucht werden. Bleibt er mit Bezahlung der Straf das drittemal ohne erhebliche Ursachen aus, mag Richter vor öffentlichen Rechten begehren, diesen Ungehorsamen um Pfand einzuschicken. Das soll ihm (da nicht genugsamliche erhebliche Ursachen des Ausbleibens vorhanden) vergündt seyn, und Oberrichter das genommene Pfand vierzehn Tag bey sich behalten. Löset es unterdessen der Beschuldigte nit, so soll das Pfand in den Gandtladen gelegt, und damit gehandelt und verfahren werden, wie der Gand Recht, und Gebrauch.“

Nach altem Herkommen wure alle Jahre Einmal im großen Rathhaussaale „Rath und Gemein“ gehalten.

Bis auf Herzog Wilhelm V. war er ergiebige Salzhandel ausschließlich der Stadt überlassen und ihr sogar eine eigene Niederlage bewilligt. Sie besaß auch das Recht, durch eigene

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