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und goldenen Schaustücken auf dem Busen oder am Grtel, die Haare mit Perlenbändern und Perlenkränzen, „Schappeln“ und „Gebende“ genannt, durchflochten. Bei Festen, Hochzeiten, Kindtaufen und vieltägigen Gastmalen unmäßiger Aufwand an kostbaren Speisen, künstlichen Schaugerichten uns ausländischen Weinen, dazu zu Hause und in Wirthshäusern theuren Spiele mit Katen, Würfeln und Kugeln.
Gegen solchen verschwenderischen Uebermuth mußten endlich polizeiliche Einschreitungen erfolgen. Bereits im Jahre 1405 erließ der Stadtrath von München eine strenge Kleiderordnung. In dieser verbietet er den Frauen und Jungfrauen alle Perlen, Kränze und Harrbänder von Gold und Perlen, und erlaubt ihnen dagegen nur seidene Halsbänder; keine soll mehr als anderthalb Mark Silber auf ihrem Leibe tragen, es soll fürdas keine Frau noch Jungfrau einen Rock tragen mit „Bethem“ (ausländischem Pelzwerk) unterzogen, noch mit offenen Aermeln, und keine soll weder Mantel noch Rock mehr tragen, der länger sei, als daß er zwei Finger auf der Erde nach geht. Die Uebertretung dieser Bestimmungen wurde nicht an den Frauen oder Jungfrauen, sonder an deren Mann oder Vater mit Geldstrafe gebüßt. Es wurde ferner verordnet, daß zu einer Hochzeit höchstens vier und zwanzig Frauen und Jungfrauen aus der Verwandtschaft geladen werden dürfen, ausser es seien Fremde da; Kinder aber unter zehn Jahren soll man gar nicht zur Hochzeit gehen lassen.
Eben so wurde gegen die unsinnige Spielwuth eingeschritten, und durch die große Polizeiordnung vom Jahre