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Münchener Stadtbuch

XL. Zauberei und Hexen

1721.

ernstlich betrieben haben, und Leute damit verführten, sollen mit dem Schwerte hingerichtet werden;

4) wer Jemanden Liebestränke beibrachte, durch zauberische Mittel Feindschaften erregte, Mann und Weib bezauberte, Weiber unwiderbringlich unfruchtbar machte, den Menschen Krankheiten zuzog, soll ebenfalls durch das Schwert sterben;

5) Individuen, welche bei Zauberern oder Wahrsagern sich Rathes erholen, den Aussprüchen derselben Glauben schenken und Beifall geben, sollen lebenslänglich aus dem Vaterlande verwiesen werden;

6) wer den Teufel anbetet, und anbei durch Zauberkünste Menschen, Vieh und Feldfrüchten schadet, soll verbrannt, und nach Gestalt des zugefügten Schadens ehevor noch mit glühenden Zangen gekneipt werden.

Ja selbst noch in dem von dem gelehrten geheimen Staatskanzler Freiherrn von Kreitmayr, dessen Monument auf dem Promenadeplatze in München pranget, verfaßten Kriminal-Codex vom Jahre 1751, sind Strafen auf Zauberei, Hererei und Verbindung mit dem Teufel festgesetzt.

Endlich gelang es dem in damaligen Zeiten noch sehr gefährlichen, und darum hohen Muthe eines Mannes in München, den unseligen Wahn der Zauberei und Hererei zu zerstören. Dieser Mann war Ferdinand Sterzinger, geboren im tirolischen Schlosse Lichtenwörth den 24. Mai 1721 und gestorben zu München den 18. Mär 1786. Dieser trat in den Orden der Theatiner und zeichnete sich durch Forschungen in den Naturwissenschaften sowie in der Geschichte so sehr aus, daß er zum Mitglied der

 

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