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1742.
angeblichen Wahnsinnes eingesperrt, und starb vor anderthalb Jahren an der Abzehrung.
Die Aebtissin schob in ihren Verhören bezüglich der früheren Strafen der Magdalena wiederholt, wie sie schon früher gethem, alle Schuld auf die verstorbene Aebtissin; bezüglich der letzten Einkerkerung, die den Befahlen und Anordnungen des Weihbischofes Freiherrn von Werdenstein zuwider verhängt worden war, berief sie sich auf den ausdrücklichen Befehl des Franziskaner Provineials, und auf den Wahnsinn der Magdalena.
Die geführte Untersuchung ergab aber auch noch anderweitige Resultate. Es zeigte sich, daß die Franziskaner die schrankenloseste Oberherrlichkeit über das ganze Kloster der Klarissinen auf dem Anger führten, daß die ganze Administration, die Haushaltung und die Leitung der innern Angelegenheiten ausschließlich ganz in ihren Händen war, und daß sie sich dabei große Uebergriffe und Unordnungen erlaubten. In Folge des hierüber an den Kurfürsten erstatteten Berichtes erging am 2. November 1769 eine Verordnung, durchwelche die strafende Gerichtsbarkeit, als zur klösterlichen Disciplin nicht gehörig, in allen Klöstern ohne Unterschied der religiösen Orden aufgehoben und dabei anbefohlen wurde, bei Vermeidung der Aufhebung des ganzen betreffenden Ordens alle in den Klöstern besindlichen Kerker und Gefängnisse auf der Stelle zu demoliren und keine mehr zu errichten. Ferner wurde öftere Visitation der Klöster angeordnet und insbesondere den Franziskanern aller fernere Einfluß auf die weiblichen Klöster gänzlich entzogen.
Bezüglich der Magdalena oder Maria Baumann