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Kleinwohnungsbauten
standen. Die Gelegenheit zur Erlangung einer kleineren Wohnung für die minderbemittelte Klasse verringerte sich im Laufe der letzten zwanzig Jahre auch dadurch, daß die für die minderbemittelte Bevölkerung so außerordentlich wertvollen Herbergen (Besitz von Teilanwesen in hauptsächlich nach Geschossen erfolgter Teilung) in rascher Abnahme begriffen sind, weil manche Stadtteile ihren Charakter hinsichtlich der sich dort ansiedelnden Bevölkerungsklasse ganz veränderten und die früher dort vorhandenen Herbergen großen Miethäusern Platz machten, oder weil solche Herbergen notwendigen Straßenregulierungen weichen mußten. Schwierig gestalteten sich auch die Verhältnisse infolge einer allgemeinen Steigerung der Wohnungspreise: Während drei Zimmer mit Zubehör im Jahre 1905 beispielsweise noch um M. 480 pro Jahr zu haben waren, mußte schon im Jahre 1909 für denselben Umfang ein Betrag von M. 600 in älteren und M. 660 in neueren Häusern als Mindestmietpreis angelegt werden.
Es bestanden wohl auch in früheren Jahrzehnten einige Baugenossenschaften,welchejedochnureineverhälünsmäßig geringe Anzahl von Wohnungen errichteten; diese Genossenschaften blieben der minderbemittelten Klasse schon deshalb verschlossen, weil in der Mehrzahl der Fälle der Geschäftsanteil M. 1000 betrug. Erst Anfang der neunziger Jahre gründete sich der „Verein für Verbesserung der Wohnungsverhältnisse in München e. V.". Dieser Verein hat auf genossenschaftlicher Grundlage nach modernen sozialpolitischen Grundsätzen in mehreren Außenbezirken größere oder kleinere Anlagen geschaffen, welche für die in den letzten Jahren zahlreich entstandenen gemeinnützigen Vereine vorbildlich geworden sind.
Die Entstehung solcher Vereine und die Errichtung von Kleinwohnungsbauten durch dieselben oder durch Privatunternehmer wurde erst dann in wirksamer Weise möglich, als die Allgemeinheit Einrichtungen traf, welche für Errichtung von Kleinwohnungsbauten Vergünstigungen in verschiedener Richtung in Aussicht stellten.
Zu diesem Ende wurde zunächst durch die K. Staatsregierung das Gesetz vom 21. April 1884 „Die Landeskulturrentenanstalt betr." entsprechend erweitert. Nach dem abgeänderten Gesetz vom 24. März 1908 hat nun die für das Königreich Bayern als Staatsanstalt errichtete Landeskulturrentenanstalt u. a. auch den Zweck, Darlehen zu gewähren zur Herstellung und gesundheitlichen Verbesserung von Kleinwohnungsbauten für die minderbemittelte Bevölkerung. Als Bauten im Sinne dieses Gesetzes werden in der