München-Lexikon

Bürgerrecht, Heimatrecht

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Suchbegriffe Bürgerrecht, Heimatrecht

Das Bürgerrecht und das Heimatrecht in München waren wesentliche Elemente der städtischen Verwaltung und gesellschaftlichen Ordnung. Beide Konzepte entwickelten sich im Laufe der Jahrhunderte weiter und waren mit verschiedenen Bedingungen und Regelungen verbunden.

Bürgerrecht in München

Frühe Erwähnungen und Bedingungen:

  • 1371: Die Gebühr für das Bürgerrecht wurde auf 5 Pfund erhöht. Wer es erwarb, musste mindestens 10 Jahre in der Stadt bleiben, andernfalls wurde eine Strafe von 31 Pfund fällig​​.
  • 1395: Neubürger, einschließlich Frauen, mussten beim Erwerb des Bürgerrechts eine gute Armbrust stellen​​.

Kosten und Verleihung:

  • 1603: Der Stadtrat beschloss, das Bürgerrecht künftig nur noch gegen Zahlung von 100 Gulden zu verleihen, bei Unvermögen für 50 Gulden. Im Zweifelsfall sollte der gesamte Rat entscheiden​​.
  • 1611: Alle, die sich verpflichteten, in München zu bleiben, sollten kostenlos zum Bürgerrecht zugelassen werden, um das Gewerbe zu fördern​​.

Spezielle Fälle und Verordnungen:

  • 1604: Johanna Jordan wurde das Bürgerrecht geschenkt, weil sie viele unzüchtige Frauen angezeigt hatte. Später wurde sie jedoch aus der Stadt verbannt​​.
  • 1606: Ein Kutscher namens Leonhard Keiner erhielt das Bürgerrecht, weil er beim Brand bei den Kapuzinern geholfen hatte​​.
  • 1621: Gartenbesitzer, die nicht Gartenhüter oder -pfleger waren, mussten das Bürgerrecht annehmen​​.

Neuere Regelungen:

  • 1812: Ein Edikt über das Indigenat (Staatsbürgerrecht) wurde erlassen, das den Erwerb durch Geburt oder Naturalisierung regelte und Grundlage für das Edikt über das Indigenat von 1818 war​​.

Heimatrecht in München

Meldepflicht und Kontrolle:

  • 1770: Eine Instruktion für Hausinhaber wurde eingeführt, die die Meldepflicht für alle Personen vorschrieb, die im Haus über Nacht bleiben. Fremde Bettler, Vaganten und dienstlose Personen mussten innerhalb von 24 Stunden die Stadt verlassen​​.

Verordnung zu Zigeunern:

  • 1702: Es wurde erklärt, dass die Erteilung von Pässen für Zigeuner unzulässig sei. Sie sollten als Herumstreuner behandelt und des Landes verwiesen werden, auch wenn nichts gegen sie vorlag​​.

Bürgerrechtsverleihung und Kontrolle:

  • 1603: Der Stadtrat beschloss, das Bürgerrecht nur gegen Zahlung von 100 Gulden zu verleihen. Bei Unvermögen sollten 50 Gulden genügen​​.
  • 1619: Herzog Maximilian betonte, dass die Bürgerrechtsvergabe streng kontrolliert und nur an vermögende und gewerbetreibende Personen erfolgen sollte, um eine stabile Bürgerschaft zu gewährleisten​​.

Zusammenfassung

Das Bürgerrecht und das Heimatrecht waren eng miteinander verbunden und zielten darauf ab, eine wirtschaftlich und sozial stabile Bürgerschaft zu fördern. Während das Bürgerrecht hauptsächlich den Zugang zu Rechten und Pflichten in der Stadt regelte, betraf das Heimatrecht die Meldepflicht und die Kontrolle über die ansässigen und durchreisenden Personen. Beide Rechte unterlagen im Laufe der Jahrhunderte zahlreichen Anpassungen, um den sich ändernden sozialen und wirtschaftlichen Bedingungen gerecht zu werden.