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Inning am Ammersee

St. Johann Baptist in Inning

Titel Inning am Ammersee
Untertitel St. Johann Baptist in Inning
Autor:in Klaus Kraft
Verlag Schnell und Steiner
Buchart Broschiert
Erscheinung 1983
Seiten 15
ISBN/B3Kat 0000000081
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Regierungsbezirk Oberbayern
Zitierhinweis:

Die erste Erwähnung des sicher älteren Ortes führt in das 11. Jh. zurück. Der letzte Ottonenkaiser Heinrich II. kam auf seinem dritten Italienzug im Spätherbst 1021, nachdem er von Augsburg aufgebrochen war, um über die Alpen zu ziehen, am 16. Nov. durch Inning, wo er eine Urkunde ausgestellt hat. Der Ort wurde damals „uningen" geschrieben. Im 12. und 13. Jh. gehörte er mit dem ganzen Ammerseegebiet zum Machtbereich der Grafen und Herzöge von An-dechs, in deren Gefolge ein Ministerialengeschlecht „de uningen" öfter erwähn: wird, das vielleicht mit den späteren Greifen zu Greifenberg eines Stammes ist. 1302 erwirbt Eberhard von Greifenberg den Kirchensatz (das Recht zur Besetzung der Pfarrei) und die Vogteirechte zu Inning. Andere Güter des Ortes kommer jedoch bereits im 14. Jh. an die Herren von Seefeld und deren Erben. Von den Greifen wird der Kirchensatz 1362 an das Zisterzienserinnenkloster Seligentha bei Landshut gegeben, das von da an bis 1803 das Präsentationsrecht für den Pfarrer der hiesigen Kirche ausgeübt hat. Es fiel bei der Säkularisation an den König von Bayern und wurde dann an die Universität München weitergegeben, die für Rechte an der Pfarrei fast bis in unsere Tage ein ,,Absentgeld" erhielt. - Die niedere Gerichtsbarkeit, wie sie sich im Verlauf des späten Mittelalters ausbildete, war in der Hand der Besitzer von Seefeld, seit 1472 der Herrn, später Grafen von Toerring. 1558 war Inning eine eigene Hofmark. Später gehörte der Ort zur Hofmark Wörth, zusammen mit Arzla, Buch und Schlagenhofen, die an verschiedene Besitzer als Lehen vergeben waren. Erst 1642 kauften die Grafen von Toerring diese zurück und unterstellten alles ihrer „Herrschaft Seefeld", die aber erst 1765 aus dem Landgericht Weilheim ausgegliedert und von der kurfürstlichen Verwaltung als eigener Gerichts bezirk anerkannt wurde. Diese Regelung dauerte bis zum Ende der Patrimonialgerichtsbarkeit 1848.