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Quelle | Adressbuch München 1904 (0) |
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Jahr | 1904 |
§ 76. (Allgemeine Bestimmungen). Fußgänger haben sich soweit möglich und ganz besonders da, wo lebhafter Fährverkehr stattfindet, auf den Trottoirs und sonstigen Fußwegen zu halten und jedenfalls alles zwecklose Stehenbleiben auf den Fahrbahnen zu vermeiden. Auf den Trottoirs und sonstigen Fußwegen ist bei lebhaften: Verkehr tunlichst rechts zu gehen.
Das Ueberschreiten der Fahrbahnen hat soweit möglich unter Benützung der Traversen bezw. in senkrechter Richtung zu erfolgen. Nebeneinandergehen mehrerer Personen in der vollen Breite der Trottoirs und sonstigen Fußwege, sowie verkehrstörendes Stehenbleiben auf denselben ist verboten.
Soferne durch polizeilichen Anschlag das Rechtsgehen angeordnet ist, muß die vorgeschriebene Straßenseite eingehalten werden.
Den zur Regelung des Verkehrs, namentlich zur Vermeidung von Verkehrsstörungen an Ort und Stelle ergehenden Anordnungen der Polizeiorgane, auch wenn diese Anordnungen nur durch Hochheben der Hand oder durch Winke erfolgen, ist Folge zu geben.
Auf den Verkehr in den öffentlichen Anlagen finden außerdem die besonderen Vorschriften der 88 84 mit 90 Anwendung.
§ 77. (Begehen der Trottoirs und sonstigen Fußwege in geschlossenen Reihen oder Abteilungen). Das Begehen der Trottoirs und sonstigen Fußwege in geschlossenen Reihen und Abteilungen ist — unbeschadet der allgemeinen Bestimmungen in § 76 Abs. V — nur in Reihen von nicht mehr als 2 Personen nebeneinander und nur auf solchen Trottoirs und Fußwegen gestattet, auf welchen neben solchen Abteilungen noch genügender Raum für den ungehinderten Verkehr von mindestens 2 Personen nebeneinander erübrigt.
§ 78. (Tragen von Gegenständen ec.) Auf den Trottoirs und sonstigen Fußwegen, sowie vorbehaltlich besonderer Berechtigung durch die K- Residenz und deren Höfe ist das Tragen von Lasten und umfangreicheren Gegenständen, wie Tragkörben, größeren Handkörben, Kisten, Ballen und Mulden, ferner von Aexten, Hacken, Sensen und dergleichen schneidigen oder spitzigen Gegenständen, endlich von Rohren, Schienen, Stangen, Latten, Leitern und ähnlichen langgestteckten, leicht hin und her schwankenden Gegenständen verboten. Derartige Gegenstände dürfen nur auf der Fahrbahn und nur so getragen werden, daß der Verkehr weder gefährdet noch gehemmt wird.
Metallwaren oder sonstige Gegenstände, welche beim Tragen ein starkes Geräusch verursachen, müssen hiegegen entsprechend verwahrt sein. Das geräuschvolle Niederlegen solcher Metallwaren, sowie schwerer Gegenstände ist verboten.
Unreine und leicht beschmutzende Gegenstände, wie Farben, Pinsel und dergleichen dürfen nur in geschlossenen Behältnissen, bezw. vollständig umhüllt getragen werden, so daß hiedurch jede Beschmutzung anderer Personen ausgeschlossen ist. Verboten ist das Begehen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze mit blutbefleckter Schürze.
Das Tragen von Stöcken, Schirmen ec in einer die Passanten gefährdenden oder belästigenden Weise ist verboten.
Mit brennenden Fackeln jeglicher Art oder Lampions zu gehen oder Aufstellung zu nehmen, ist abgesehen von der herkömmlichen Begleitung bei Leichenkondukten von besonderer polizeilicher Erlaubnis abhängig.
§ 79. (Hundeführrn aus Trottoirs und sonstigen Fußwegen.)
Das Führen von Hunden an der Leine ist auf den Trottoirs und sonstigen Fußwegen bei lebhaftem Verkehr verboten.
§ 80. (Aufspringen auf Fuhrwerke ec.) Auf Fuhrwerke während der Fahrt unbefugt aufzuspringen oder aufzusitzen oder sich an solche anzuhalten, ist untersagt.
Verboten ist ferner, Führer von Fuhrwerken, von Wagen und Karren aller Art, Reiter, Radfahrer und Treiber von Tieren im Verkehr mutwillig zu hemmen oder ihnen die Befolgung der verkehrspolizeilichen Vorschriften zu erschweren.
§ 81. (Eisschleisen, Schlittschuhlaufen, Eisschießen, Tummeln von Kindern). Das Eisschleifen, Schlittschuhlaufen, Eisschießen, das Werfen mit Schneeballen, das Steigenlassen von sog. Drachen und Ballons ist untersagt. Das Tummeln der Kinder auf öffentlicher Fahrbahn ist verboten.
Für Einhaltung dieser Vorschriften durch Kinder sind die zu deren Beaufsichtigung verpflichteten Personen verantwortlich.
§ 82. (Truppenkörper, öffentliche Auszüge.) Geschlossene Truppenkörper, sowie öffentliche Aufzüge dürfen in ihrer Bewegung von Fußgängern nicht durchbrochen oder gehemmt werden