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Das München Jakob Sandtners
den Ausbau seiner städtischen Verfassung und die zahlreichen Privilegien zur Hebung seines Handels und seiner inneren Wohlfahrt. JmJahre1294verleihtHerzogRudolfMünchen ein Stadtrecht, das die bisher durch das Herkommen und durch die Zugeständnisse der Landesherren herausgebildeten und erworbenen Rechte der Kommune zusammenfaßte und ihre gemeindliche Selbständigkeit in bezug auf Justiz und Verwaltung urkundlich bestätigte. KaiserLudwig derBayer, Rudolfs Bruder, läßt 1334 als Grundlage der städtischen Rechtspflege und damit „der arm von dem reichen an dem rechten nicht betwungen noch benött werde wider recht" alle seit alters geltenden Satzungen und Gewohnheiten in einem Stadtrechtsbuche vereinigen und gibt am 8. Mai 1342 der Gemeinde die erste Bauordnung, mit welcher gleichzeitig dem Rate die Gewalt erteilt wird, über alle Bauangelegenheiten rechtskräftig zu entscheiden. Und endlich, nach den Kämpfen zwischen den bisher im Alleinbesitz der Stadtherrschaft gewesenen Patriziern und den im Laufe der Zeit erstarkten und in Zünften organisierten Handwerkern, die wie den meisten Städten des Mittelalters auch München nicht erspart geblieben sind, führten am 21. August 1403 die Herzoge Ernst und Wilhelm, um fortan „pey alten Rechten, guten gewonhayden, bei frid und aintrachtigayde" zu verbleiben, auf gütlichem Wege jene Reform des Stadtregimentes ein, welche bis zum Ausgange des 18. Jahrhunderts in Geltung geblieben ist. Durch sie erhielt die Bürgergemeinde unter Wahrung einer landesherrlichen Oberaufsicht eine weitgehende Selbstverwaltung. Sie wird durch zwei gewählte Vertretungen ausgeübt, einem inneren Rat, der unserem modernen Magistrat entsprechend, Obrigkeit ist und einem mehr als Aufsichtsorgan wirkenden Gemeindekollegium, dem sogenannten äußeren Rate. Nunmehr ist die Stadt Zivil- und Kriminalrichter, sie übt die innere Verwaltung in allen ihren Verzweigungen aus, sie hat das Recht der Besteuerung und verfügt über das Gemeindevermögen, sie ist der Schutzherr der Gotteshäuser und der Patron der geistlichen Siftungen, soweit sie nicht Hofkirchen oder gefreite Kirchen und Kirchenstiftungen betreffen. In baulichen Dingen, wenn es sich nicht um Bauten des Herrscherhauses handelte, war die Stadt die oberste Instanz und hier gab es keine Berufung mehr an den Landesherrn. Dies war, kurz gefaßt, die rechtliche Grundlage, auf der Altmünchen sich entwickelt hat.
Im Bayerischen Nationalmuseum steht ein großes Holzmodell unserer Stadt, das der Straubinger Drechsler Jakob Sandtner im Jahre 1571 vollendete. Der Meister hat