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sehr umsichtige und strenge Anordnungen auch über den Ausschank und Verkauf des Weines unter dem Titel: „Weinschenckhen fäez." Aus dieser Verordnung lernen wir zugleich die Art und Weise der damaligen Verfälschungen kennen. Verboten wird nämlich die Vermischung des Weines mit Weidenasche, besonders beim Neckarweine, oder Branntwein oder andere „Gemacht" in den Wein zu thun; verboten wurde die Mischung verschiedener Weine, das Schenken aus zweierlei Zapfen, und das „Pritschen" schlechteren Weines unter guten. Durch eine spätere Polizeiordnung vom Jahre 1472 wird der Beisatz von Schwefel, Bleiweis, Säure oder sonst schädlicher Gegenstände untersagt. Wurden bei den magistratischen Visitationen verfälschte Weine gefunden, so wurde dem Faße der Boden ausgeschlagen, der Wein auf die Straße laufen gelassen und der Weinschenk überdieß noch mit tüchtiger Strafe belegt.
Streng wurde auch im Mittelalter die Polizeistunde gehalten, welche durch das Läuten der sogenannten Weinoder Bierglocke angezeigt wurde; auf dieses Zeichen mußte Jedermann die Schenk- und Zechstuben verlassen und sich nach Hause begeben. Während der Magistrat so auf Ordnung sah, damit nicht die Bürger im Zechen zur Ungebühr billiges Maß überschritten, sehen wir aber doch, daß man es selbst höheren Ortes nicht besonders übel aufnahm, wenn ein Mann im Weintrinken des Guten etwas zu viel that. So schrieb Herzog Wilhelm III. im Jahre 1410 während seines Feldzuges nach Tirol an den Magistrat von München folgenden Brief: „Wilhelm von Gottes Gnaden, Herzog in Bayern. Unsern Gruß und