Bischöfe müssen einen Treueid auf den Herrscher ablegen
Artikel XII - innerkirchliche Verordnungen können ohne staatliche Genehmigung erlassen werden
(stellt einen Widerspruch zu dem Paragraph 58 des Religionsedikts dar, indem der Königs das Recht hat, innerkirchliche Verordnungen vor deren Publikation zu genehmigen (Plazet))