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Das vom Hof allein gebraute Einbeckerbier, von Einbeck in Sachsen so und später Bock genannt, wurde von Christi Himmelfahrt an zwei bis drei Monate ausgeschenkt und zwar nur an zwei Plätzen: im alten Hof und bei einem Kornmesser unter den „Landschaftsbögen“ auf dem Schrannenplatze.
Die Lebzelter hielten zugleich auch Methschenken. Die besuchteste darunter war die beim Thumberger an der Neuhausergasse (jetzt Nr. 17 und Eigenthum des Sattlermeisters Hrn. Joh. Reiter). Das Schenkgeschääft wurde in der besseren Jahreszeit auch auch in dem hinter dem Hause gelegenen Gärtchen ausgeübt, in welchem sich des Abends zahlreiche Gäste einzufinden pflegten.
Gegen Ende des vorigen Jahrhunderts besaß München bereits 58 Caféhäuser, von denen 53 von Hofschutzbefreiten gehalten wurden, 26 Wein- und 180 Bierwirthe (sog. Zapfer) und Trakteurs, außerdem 19 Brandweiner, aberr keine einzige Brandweinschenke.
Unter den 55 Bäckereien stand die herzogliche, später kurfürstliche Bäckerei, Hofpfisterei genannt, oben an. Der Name Pfisterei kommt von dem lateinischen pistor, Bäcker, pistrina, Bäckerei, her und befanden sich solche in früherer Zeit auch bei den Abteien und Probsteien. Charakteristisch für sie ist die Verbindung einer Mühle mit ihnen. Die Brod-, Mehl- und Mühlbeschau stand unter der landesherrlichen Hofkammer, die Führung des Werkes aber unter einem eigenen Pfistermeister oder Beständner. Die älteste Pfisterordnung datirte vom Jahre 1560 und wurde selbe 1668 viermal revidiert. Nach dem Bestandsbriefe vom Jahre 1698 mußte ein Mundbrod 12 Loth, eine Semmel 13 Loth, ein Herrenbrod 15 Loth und jedes Speis-, Spend- und Almosenbrod 21 Loth wiegen.
In der Hofpfisterei wurde auch das Studentenbrod ausgegeben, das sich bis auf unsere Zeit erhalten hat. Es stammt aus der Zeit der Gründung des 1659 angelegten Seminars zum heil. Gregor an der Neuhausergasse, an das, bis die Stiftung vermöglicher wurde, täglich 48 „Hoflaibl“ abgegeben wurden, um als „Speisbrod“ Verwendung zu finden. Nachmals wurde dieselbe Vergünstigung armen Studenten zugewendet und wurden allmonatlich 2826 solche Hoflaibl vertheilt. Von der Hofpfisterei wurden früher auch am „Josephitag“ zur Ehre Jesu, Mariä und Josephs drei Personen und am grünen Donnerstag zwölf alte Männer und ebensoviele Mädchen ausgespeist. Nachmals ber geschah diese Ausspeisung von Seite des Hofes.
Die Strumpfwirker hatten auf dem Anger eine eigene Niederlage, aus der nach einer Verordnung vom Jahre 1793 jeder Strumphändler jährlich ein Dutzend obrigkeitlich als gut anerkannte schafwollene Strümpfe abnehmen mußte.
In den ältesten noch vorhandenen Steuerbüchern der Stadt von 1372 bis 1400 heißen die Metzger allzeit Carnifices, d. h. zu deutsch Fleischhauer. Vor dem letztgenannten Jahre wohnte keiner von ihnen in der inneren Stadt, erst einunddreißig Jahre später finden wir einen solchen daselbst.
Eines der am stärksten vertretenen Gewerbe war das der Loderer; es zählte im Jahre 1626 nicht weniger als 514 Meister. Auch der Tuchmacher sollen in jener Zeit über 100 gewesen sein.
In Folge der mehr oder minder enegen Grenzen, welche den einzelnen Gewerben zum Schutze der übrigen gesteckt waren, fehlte es nie an Gewerbsstreitigkeiten aller Art. So hatten z. B. die acht Münchner Lederer und Rothgerber im Jahre 1290 von Herzog Ludwig den Strengen das Recht erhalten, ganze Häute, nicht aber abgeschnittenes Leder zu verkaufen und wurde ebendenselben noch in den Jahren 1788 und 1794 zur Beförderung der inländischen Gerbereien die Beilegung ausländischen Leders auch in dem Falle untersagt, wenn sie auf Grund irgend eines Reichstitels bis dahin befugt waren, ausländisches Leder auszuschneiden. Noch im Jahre 1793 erging an die Handelsleute, ein Verbot, im Inland hergestellte Waare bei Vermeidung der Confiscation zum Färben außer Landes zu führen. Den Kupferschmieden war nun in Folge eines uralten Privilegiums gestattet, selbstverfertigtes eisrnes und messingenes Küchengeschirr zu führen. Es gab ferner Buchhändler, welche nur ungebundene und solche, welche nur gebundene Bücher verkaufen durften ec. ec. Endlich wurde dem Münchener Kauf- und Handelsleuten erst durch ein Dekret vom Jahre 1642 erlaubt, mit fremden in- und ausländischen Gewerbsleuten in Gesellschaft zu stehen, jedoch mußten