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Wie wir oben gesehen haben, wurde am 21. März 1398 die Schlichtung der Streitigkeiten zwischen den Herzogen einem Schiedsgerichte übertragen. Dieses aber entschied sowohl auf den Tagen zu Augsburg als zu München nichts, und es wurde daher ein neuer Tag zu Göppingen im Würtembergischen auf Anfang des Monates Juli angesetzt. Dort versammelte sich das Schiedsgericht unter Vorsitz des Kurfürsten Ruprecht von der Pfalz und des Grafen Eberhard von Würtemberg, und that am 4. Juli den Ausspruch, daß Ernst und Wilhelm rechtmäßige Erben ihres Vaters Johann und Mitregenten des Landes seien, daß sie sogleich in Besitz ihrer Erbschaft in dem Maße, als ihr ater selbe „lebendiger und todter“ (am Tage da er starb) inne gehabt, gesetzt, die sie treffenden Einnhmen berechnet und ihnen überantwortet werden sollen.
Die beiden Parteien erfuhren im Grunde durch diesen Spruch um nichts mehr, als was sie wohl längst schon gewusst, nur daß etwa nun auch jeder Uebergewicht des Herzoges Stephan als Aeltesten förmlich abelehnt war. München blieb nach wie vor allen vier Herzogen gleich angehörig.
Es sollte nun in Folge des zu Göppingen erlassenen Spruches in Oberbayern den Gebrüdern Ernst und Wilhelm als Mitregenten geschworen werden. Diese Huldigung geschah auch von Seite der Stände von Bayern-München am 31 Juli zu München. Die Stadt München aber verweigerte den Huldigungseid. Auf Anstiften der aufrührerischen Mitglieder Ulrich Dichtl, Leonhard Lang, Johann Mörhammer und noch dreier verlangte nämlich der Rath, die Herzoge sollten ihnen die der Stadt München