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Münchener Stadtbuch

Der große Bürgeraufruhr in München. 1397 – 1403

auch genehmiget mit Folg´ und mit Frag´ und mit rechtem Urtheil, ich ehegenannter Richter solle dem Freimann (Scharfrichter) zusprechen, welchen Tod sie verdient hätten. Und also sprach ich dem Freimann zu, welchen Tod sie verdient haben; der urtheilt auf seinen Eid, sie hätten nach der Anklag einen anderen Tod verdient, man soll aber mit dem Schwert hinter ihnen richten und sie enthaupten. Und nach dem vorgeschriebenen Urtheil Aller baten mich die vorgenannten zwei Ankläger mit Vorsprechen, zu fragen des Rechtens, ob Jemand wäre, immer Landes oder ausser Landes, wie er auch genannt wäre, Niemand ausgenommen noch hintangesetzt, der wider das genehmigte Recht etws redet oder thäte, mit welcherlei That das geschähe, es wäre wider unsere gnädige Herrschaft zu Bayern, oder wider unseren Richter, oder wider die Räthe und Gemeinde, gemeinlich der Stadt zu München, der (ein solcher) oder dieselben sind alles dessen schuldig und gebunden, und soll auch gegen sie gerichtet werden, wie man gethan hat gegen Thomas dem Heidfolk,, und gegen Konrad den Triener und gegen Ulrich dem Stromair. Und das beschlossen Rechtens alles begehrten die vorgenannten zwei Ankläger mir Vorsprechen des Gerichtsbriefes, den ich ihnen gebe von Gerichtwegen, versiegelt mit meinem eigenen anhangenden Insiegel, mir selbst und meinen Erben ohne Schaden. Das ist geschehen am Mondtag vor Sankt Martinstag, da man zählt nach Christi Geburt vierzehnhundert Jahr.“

Gemäß diesem Urtheile wurden diese drei genannten Bürger am 8. November auf öffentlichem Marktplatze enthauptet. Drei weitere Angeschuldigte lagen ein halbes

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