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Münchener Stadtbuch

XL. Zauberei und Hexen

1721.

auch vergiftete teuflische Salben von ihm genommen, mit des Bösen Hilfe mehrmalen über Feld und in unterschiedliche Weinkeller ausgefahren, und in Summa solche Händel geführt, die nicht alle zu erzählen, wie sie dann solches mit allen Umständen peinlich und gütlich ausgesagt und bekennt;

Also und hierauf haben die edlen weisen Herrn Bürgermeister und Rath der fürstlichen Hauptstadt München diese vor Augen vorgestellten 4 Personen dasjenige, was die Rechte vermögen, ergehen zu lassen befohlen, darauf dann und zu gehorsamster dieser Folge ihrer Weisheit meiner günstigen und gebietenden Herrn,

Erkenne ich Christoph Remhofer zu Vatersheim und Haslbach, derzeit geschworener Stadtoberrichter zu München mit Urtheil und Rechten, daß diese vorgenannten 4 Weibspersonen ihrer einbekannten Hexerei und Uebelthaten halber, die auf die Zauberei statuirte Strafe des Feuers wohl verdient, in Erwägung aber ihres hohen Alters, auch auf gnädigste Intereession und Fürbitte hoher gefürsteter Personen, sollen alsbald an den gewöhnlichen Ort der Gerichtsstätte geführt und daselbst mit dem Strang vom Leben zum Tode gerichtet werden; doch sollen folgends ihre Körper verbrannt werden.

Publizirt und vollzogen wurde dieses Urtheil am 2. Juli 1590."

In kurzer Zeit darauf sollte die Stadt München ein neuerliches, aber noch gräßlicheres Schauspiel des blinden Aberglaubens erblicken. Wir lassen die Erzählung dieses

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