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1742.
die Flucht der Schwester Magdalena erinnernd, zweifelte er nicht, daß hier eine Nonne eingekerkert sei. Er zeigte dieses daher dem Stiftsdechante an, und dieser hielt es gleichfalls für seine Pflicht, dem kurfürstlichen Minister selbst hievon Anzeige zu machen. Schleunigst wurde, unter Zustimmung des Kurfürsten selbst, beschlossen, eine Untersuchung an Ort und Stelle eintreten zu lassen. Im Benehmen mit dem geistlichen Rathe wurden zwei Kommissäre, ein geistlicher und ein weltlicher, ernannt, welche sich mit einem Aktuare, einem Amtsdiener und dem Schornsteinfeger, letzterer jedoch verkleidet, in das Kloster zu begeben hatten. Dieser Kommission wurden zwei Dekrete ausgefertiget; das erste enthielt den Befehl, ohne Verzug die Klausur zu öffnen und der Kommission den Eintritt in das Innere des Klosters zu gestatten; im Nichtbefolgungsfalle war sie ermächtiget, Gewalt zu gebrauchen. Dieses Dekret sollte die Kommission bei ihrer Ankunft der Aebtissin übergeben. Das zweite Dekret, das sie der Aebtissin erst im Innern des Klosters zu behändigen hatten, befahl, die landesfürstliche Kommission augenblicklich an den Ort zu führen, wo die eingekerkerte Nonne sich befinde.
Sogleich begab sich die Kommission, es war Abends 7 Uhr, in das Kloster, nachdem sie zuvor noch zur Vorsorge den Hofschlosser und zwei Zimmerleute bestellt hatte.
Im Kloster angekommen begehrten die Herren das Erscheinen der Aebtissm, und wurden zunächst in das Sprechzimmer geführt. Nach langem Harren, augenscheinlich absichtlicher Verzögerung rmd erst gepflogener Berathung, — denn die Kommission hörte deutlich über sich