Geschichte und Weltanschauung in Straßennamen

Ministerielle Benennungsgrundsätze – Jeder Name nur einmal in der Gemeinde

Datum26.07.1939SignaturDE-1992-STRA-40-65-1 
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ArtZeitungsartikelStatusKein Grund angegeben
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Geschichte und Weltanschauung in Straßennamen

Ministerielle Benennungsgrundsätze – Jeder Name nur einmal in der Gemeinde

Berlin 26. Juli.

Auf Grund der deutschen Gemeindeordnung hatte Richsinnenminister Frick bereits die Benennung der innerhalb des Weichbildes von Gemeinden dem öffenlichen Verkehr dienden Straßen, Plätze und Brücken als eigenen Aufgabe überwiesen. Der Minister hat hierzu nun Ausführungsanweisungen erlassen.

Danach entscheidet über die Benennung von Straßen usw. in Zukunft der Bürgermeister. Er bedarf der Zustimmung des Beauftragten der NSDAP. Und hat vorher auf der Ortspolizeibehörde Gelegenheit zu Stellungsnahme aus verkehrspolizeilichen Gesichtspunkten zu geben. Bei der Neuanlage von Straßen und Straßenteilen liegt, n it'sach den Anweisungen, stets ein Interesse für eine baldige Benennung vor.

Bestehende Straßennamen sollen grundsätzlich nicht geändert werden. Dies gilt auch vor allem für alte und historische Namen. Da jede Umbenennung neben Verwaltungsarbeit auch Belastungen für die Einwohner mit sich bringt, ist, wie der Minister festellt, eine Umbenennung nur in den besonderen Ausnahmefällen am Platze. Sie sei dann gerechtfertigt und auch erforderlich, wenn die Bezeichnung einer Straße usw. dem nationalsozialistische Staatsgedanken entgegensteht, ferner dann, wenn ein Name in weiten Kreisen der Bürgerschaft Anstoß erregt.

Eine Umbenennung könne auch aus Gründen der Verkehrserleichterung geboten sein, wenn zum Beispiel Namen zu ständigen Verwechslungen Anlaß geben oder wenn Doppelbenennungen vorliegen.

Wenn eine Gemeinde den Wunsch habe, eine Persönlichkeit der neuesten Geschichte zu ehren, so bieten sich hierzu bei der großen Zahl neu angelegter Straßen ausreichend Gelegenheit, ohne daß es nötig sei, alte Straßennamen zu beseitigen, Für die Benennung von Straßen usw.. sollen in Zukunft bestimmte Grundsätze gelten, die der Minister aufstellt.

Jeder Straßenname soll der danach in einer Gemeinde nur einmal vorkommen. Mehrfach vorkommende Straßennamen sollen auch durch Umbenennungen beseitigt werden. Straßenbezeichnungen, die sich nur in den Grundwörter wie Straße, Platz usw. unterscheiden gelten als Wiederholung, die nur statthaft sind, wenn eine Straße, Platz usw. Unterscheiden,  gelten als Wiederholung, die nur statthaft ist, wenn eine Straße, ein Platz usw. unmittelbar beieinander liegen oder bei fortlaufenden hervorragenden Straßenzügen von beträchtlicher Länge.

Besonderer Wert ist auf die Ortsgeschichte zu legen. Daneben kommen die Namen der Länder, Städte, Landschaften, Gebirge und der deutschsprachigen Auslandsgebiete sowie der deutschen Kolonien in Betracht. Weiters sind die Normen von Männern der deutschen Geschichte zu wählen, insbesondere von nationalsozialistischen Vorkämpfern, großen Staatsmänner, Heer- und Flottenführern, Männern, die sich um Leibesübungen verdient machten.

Noch Lebenden dürfen veröffentliche Straßen grundsätzlich nicht benannt werden. In besonderen Ausnahmefällen ist dem Minister zu berichten.

Schließlich müssen die Namen einprägsam sein und sollen in der Regel nicht mehr als fünf Silben oder zwei getrennte Wörter enthalten. Namen aus Fremdsprachen, deren Schreibweise zu falscher Aussprache führt, sind möglichst zu vermeiden.